Regulierung: Ein Werkzeug der Wirtschaftspolitik im Wandel

Auf manchen Märkten tobt der Wettbewerb und auf anderen nicht. Warum aber gibt es teils nur wenige, woanders einen oder sogar keinen Anbieter für ein bestimmtes Produkt? Wie kann man verhindern, dass zu viel produziert wird, oder dass zu hohe Preise verlangt werden? Ein theoretischer Exkurs beleuchtet die wissenschaftlichen Grund­lagen.

Derzeit werden durch die Bundesnet­za­gentur (BNetzA) erste Genehmi­gungs­bescheide über kosten­basierte Netznutzungsent­gelte an die Netzbe­treiber verschickt, die in monop­o­lis­tischen Markt­struk­turen agieren und somit keinem Wettbewerb ausge­setzt sind. Fernleitung­sun­ternehmen sind nicht betroffen, denn sie stehen im Wettbewerb, wo sich der Preis und die Menge aufgrund konkur­ri­erender Anbieter und der Nachfrage reguliert. Diese wirtschaft­spoli­tische Grundregel haben sowohl das Energiewirtschafts­gesetz (EnWG) als auch die Gasnet­zent­geltverordnung (GasNEV) aufgenommen, und schließen Fernleitungsnet­z­be­treiber daher logis­cher­weise von der kosten­basierten Regulierung aus. Der geset­zliche Regulierungsrahmen für die Regional- und Kommu­nalverteiler sieht vor, dass nach der kosten­basierten Entgeltfindung für die Netznutzung ab dem 1. Januar 2008 mit der Anreizreg­ulierung auf eine andere Regulierungsmethodik überge­gangen werden soll. In welchen Fällen ist aber ein regula­torischer Eingriff in das Markt­geschehen wirtschaft­s­the­o­retisch legitim, und was ist im speziellen Fall unter Anreizreg­ulierung zu verstehen? Einige erklärende Ansätze liefert die ökonomische Theorie der Regulierung.

Wohlfahrtsver­luste abbauen
Ein Grundsatz der volkswirtschaftlichen Lehre lautet: Bei vollständigem Wettbewerb entstehen optimale Wohlfahrt­sergeb­nisse. „Unter Wohlfahrt versteht man die Aggre­gation aller individu­eller Nutzen“, erklärt Claudius Kobel, BEB-Referent für Geschäft­sen­twicklung und Regulierung. Voraus­set­zungen für vollständigen Wettbewerb sind unter anderem eine Markt­struktur mit vielen Anbietern und Nachfragern, eine vollständige Markt­trans­parenz, die Homogenität und Teilbarkeit von Gütern und Faktoren, eine hohe Reaktion­s­geschwindigkeit und Wahlfreiheit der Markt­teil­nehmer sowie Preise, die auf Angebot und Nachfrage reagieren.

„Sind diese Eigen­schaften nicht alle erfüllt, ist ein Markt unvol­lkommen“, so Kobel. Dies kann zu Marktver­sagen führen, das mit einem volkswirtschaftlich subop­ti­malen Ergebnis einhergeht, welches sich in Wohlfahrtsver­lusten ausdrückt. „Wohlfahrtsver­luste entstehen, weil die abgesetzte Menge und der dazuge­hörige Preis sich von der Preis-Mengen-Kombi­nation bei vollständiger Konkurrenz unter­scheiden“, weiß auch Matthias Schulz, BEB-Abteilungsleiter für Geschäft­sen­twicklung, Regulierung und Unternehmen­skom­mu­nikation. In derar­tigen Märkten sind staatliche Eingriffe aus Sicht der ökonomischen Theorie dann legitim, wenn sie dauerhaft Wohlfahrtsver­luste reduzieren.

Externe Kosten: Umweltver­schmutzung
Was sind in der ökonomischen Theorie aber die eigentlichen Auslöser von Marktver­sagen? „Erstens sind dies die externen Effekte, zweitens Infor­ma­tion­sasym­me­trien, Unken­ntnis und Unsicherheit und drittens sogenannte Subad­di­tiv­itäten beziehungsweise Unteil­barkeiten, die natür­liche Monopole mit sich bringen“, zählt Claudius Kobel auf. Von externen Effekten spreche man, wenn der Preis am Markt nicht alle dem Produkt zuorden­baren Kosten oder Nutzen wider­spiegele. Kobel sagt: „Ein bekanntes Beispiel für negative externe Effekte ist die durch die Herstellung eines Produktes verur­sachte Umweltver­schmutzung.“ Die Produktion verur­sache eigentlich höhere Kosten als die interne Buchhaltung aufzeigt. Der Verkauf­spreis sei volkswirtschaftlich zu niedrig, die verkaufte Menge daher zu hoch. „Durch geeignete wirtschaft­spoli­tische Instru­mente wie Verschmutzungsrechte in Form von Zerti­fikaten, die ein Unternehmen für die Produktion erwerben muss, werden externe Kosten zu internen Kosten.

Als Ergebnis steigt der Preis und die verkaufte Menge sinkt“, erklärt Kobel. „Es ist aber bereits ausre­ichend, wenn eindeutig definiert ist, wer welche Rechte besitzt. So kann bereits eine Zuteilung von Verschmutzungsrechten ausre­ichen.“ Durch Verhand­lungen komme es dann zu einer wohlfahrt­sop­ti­malen Lösung. Der Fachbe­griff laute hier „Coase-Theorem“ nach Ronald Coase und seinem Aufsatz „The Problem of Social Costs“.

Infor­ma­tion­sasym­me­trien: Gute und schlechte Autos
Bei dem zweiten Auslöser von Marktver­sagen, den Infor­ma­tion­sasym­me­trien, kann der Markt für spezielle Produk­taus­prä­gungen vollständig zusam­men­brechen. Das Problem hat George Akerlof in seinem Aufsatz „The Market for Lemons: Quali­tative Uncer­tainty and the Market Mechanism“ anhand des Gebraucht­wa­gen­marktes analysiert und damit sogar den Nobel­preis gewonnen: Ein Gebraucht­wa­gen­verkäufer hat die Infor­mation, dass er ein „gutes“ Auto anbietet. Dementsprechend verlangt er einen Preis für ein „gutes“ Auto. Ein poten­zieller Käufer kalkuliert, dass er mit 50 Prozent Wahrschein­lichkeit ein „gutes“ Auto erhalte. Das Risiko, dass er ein „schlechtes“ Auto bekommt, sieht er aber ebenfalls bei 50 Prozent. Ihm liegen keine genaueren Infor­ma­tionen vor. Seine Zahlungs­bere­itschaft ist der gemit­telte Preis für ein „gutes“ und ein „schlechtes“ Auto. Der Käufer bietet wegen der Unken­ntnis system­a­tisch weniger als der Anbieter verlangt. Ohne Abbau der Infor­ma­tion­sasym­me­trien über die Qualität des Produkts kommt kein Markt zustande, obwohl der Käufer auch bereit wäre, für ein „gutes“ Auto den Preis des Verkäufers zu zahlen. Es findet kein Tausch statt, durch den sich mindestens einer besser stellt und wodurch die Wohlfahrt erhöht würde. Dass ein alter­na­tiver Dienstleister ein Paket zustellt, ist längst eine Selbstver­ständlichkeit. Den Brief bringt in den meisten Fällen immer noch der Briefträger von der Post. Infor­ma­tion­sasym­me­trien abzubauen liegt deshalb im allge­meinen Interesse aller Anbieter und Verbraucher.

Subad­di­tiv­itäten: Teure Verteil­netze
Bleibt noch zu erklären, was mit Subad­di­tiv­itäten gemeint ist, dem dritten genannten Auslöser von Marktver­sagen. Der Hinter­grund: Monopole bieten zu wenig bei zu hohem Preis an und erzielen einen zusät­zlichen Monopol­gewinn. Dies würde grund­sät­zlich dazu führen, dass Wettbe­werber dem Markt beitreten. Bei natür­lichen Monopolen sind die betrof­fenen Märkte für poten­zielle Wettbe­werber aber mit wirtschaftlich vertret­barem Aufwand nicht erreichbar, da Marktein­tritts­bar­rieren in Form von sogenannten Sunk Costs vorliegen. „Sunk Costs sind Fixkosten, die zum Beispiel aufgrund der zum Erschließen des Marktes erforder­lichen Investi­tionen - wie dem Aufbau einer Netzin­fras­truktur - anfallen. Sind diese sehr hoch, verur­sachen sie das Phänomen der Subad­di­tivität. Dieses bewirkt, dass ein Unternehmen zu gerin­geren Kosten produzieren kann als es zwei oder mehrere von ihnen könnten, wenn sie sich die Menge in irgen­deiner Form aufteilen würden“, erklärt Kobel. Schließlich müsste jedes Unternehmen für eine Produk­tion­sauf­nahme oder den Marktein­tritt erst einmal sehr hohe Investi­tionen tätigen. Ein Beispiel seien Betreiber von Verteil­netzen. Die extrem hohen Investi­tionen machten den Aufbau paral­leler Netze unrentabel. Im Vergleich dazu könne man die variablen Kosten nahezu vernach­läs­sigen. Der natür­liche Monop­olist könnte daher den Marktzutritt für mögliche Konkur­renten erschweren, indem er vorübergehend zu variablen Kosten anbietet. „Ein poten­zieller Wettbe­werber muss die Chance haben, dass er auch seine Netzin­vesti­tionen am Markt durch entsprechende Preise und langfristige Absatzmöglichkeiten refinanzieren kann“, betont Matthias Schulz. Bei einem Marktaus­tritt nach kurzer Zeit würde er seine Netzin­vesti­tionen als Sunk Costs verlieren. Er muss mit Gesamtkosten kalkulieren. Ein natür­licher Monop­olist braucht deshalb poten­zielle Konkurrenz nicht zu fürchten. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Existieren - wie beispiel­sweise auf der Fernleitungsebene - mindestens zwei Anbieter für eine bestimmte Leistung, befindet man sich nicht mehr im Bereich von Subad­di­tiv­itäten. Ist dies der Fall, gibt es auch keine Legit­i­mation für eine Regulierung.

Zugang zum Verbraucher
Ein natür­licher Monop­olist kann – so die Wirtschaft­s­theorie – als Gewin­n­max­imierer agieren und zu Grenz­er­lösen gleich Grenzkosten anbieten, wodurch die Preise höher liegen als im Wettbe­werb­s­markt. Auf diese Weise kann ein Monop­olist eine zusät­zliche „Monopol­rendite“ realisieren. In diesem Fall sollte der Staat dafür sorgen, dass die negative Wirkung eines natür­lichen Monop­o­listen für die Gesamt­wohlfahrt möglichst gering bleibt. Dazu gehört aber nicht nur, durch Regulierung der Netznutzungsent­gelte die Wohlfahrtsver­luste auf der Netzebene zu reduzieren, sondern auch, durch einen diskri­m­inierungs­freien Netzzugang für Wettbewerb auf vorge­lagerten und nachge­lagerten Märkten zu sorgen. Agiert ein monop­o­lis­tischer Netzbe­treiber als integri­ertes Unternehmen auch auf den vor- und nachge­lagerten Ebenen, so hat er ein Interesse, (poten­ziellen) Konkur­renten den Zugang zum Netz und somit zum Verbraucher zu versagen. Kann der Konkurrent das Netz nicht nutzen, so kann er auch nicht als Konkurrent um die Leistungser­bringung beim Kunden auftreten. Und kann ein poten­zieller Konkurrent sein Produkt nicht beim Kunden absetzen, so wird er es auch nicht produzieren. Die Monopol­macht auf der Netzebene kann ohne eine Regulierung der Netznutzung zu Monopol­struk­turen auf der Handelsebene führen. Die Konse­quenz: Eine monop­o­lis­tische Netzstruktur führt zu Wohlfahrtsver­lusten in der gesamten Wertschöp­fungs­kette. Vor solchen und ähnlichen Hinter­gründen hat sich in den vergan­genen
50 Jahren die ökonomische Theorie der Regulierung entwickelt.

Kein Paket von Dritten
Ob bei Post, Bahn oder Telefon – früher betra­chtete man auch aufgrund der Netzzu­gangsprob­lematik ganze Netzsek­toren als natür­liche Monopole. In der tradi­tionellen Regulierungs-ökonomie erschien daher der gleichzeitige Einsatz von geset­zlichen Marktzutrittss­chranken (auf allen Ebenen der Wertschöpfung), einer Preis- und Gewin­nreg­ulierung zur Diszi­plin­ierung von Markt­macht sowie Auflagen zur flächen­deck­enden Versorgung zu einem sozial erwün­schten Tarif als unumgänglich. Schulz: „Wir erinnern uns, es wurde zum Beispiel verboten, dass Pakete und Post von Dritten zugestellt wurden, dass alter­native Anbieter Telefon­ap­parate verkauften oder andere Gesellschaften auf bestimmten Flugrouten mit der Lufthansa konkur­ri­erten.“

Ohne die ganzheitliche Betra­ch­tungsweise
und die genannten Regulierungsin­stru­mente wäre der Auf- und Ausbau gut funktion­ierender Infras­truk­turen wirtschaftlich auch nicht möglich gewesen. Bei genügend hohen Marktzutritts­bar­rieren, beispiel­sweise rechtlichen Zutrittsver­boten, entsteht jedoch ein (natür­liches) Monopol.

Ungewisser Geschäft­serfolg
Die damalige Notwendigkeit des ganzheitlichen Regulierungsansatzes wird besonders deutlich mit den Entwick­lungen im Gassektor dokumen­tiert. Gas musste sich als neues Produkt einen Marktanteil gegenüber dem seinerzeitigen Markt­führer Öl erkämpfen. Es stand und steht im Substi­tu­tion­swet­tbewerb zu Öl. Der Geschäft­serfolg war somit ungewiss. Investi­tionen waren sehr risiko­reich. Der Aufbau einer teuren Infras­truktur für Gasverteil­netze war nur möglich, indem der parallele Aufbau konkur­ri­erender Verteil­netze untersagt wurde. Die Preis­gestaltung für die Gasverteilung war aber durch die Konkurrenz zu Öl wettbe­werblich beschränkt. Kann ein funktion­ierender Wettbewerb aber durch Regulierung­se­in­griffe herbeige­führt werden? In der sogenannten „public-interest“-Theorie, die ab den 50er Jahren entwickelt wurde, wird das bejaht. „Es wurde davon ausge­gangen, dass Regulierung kostenlos ist und der Regulierer ohne Eigen­in­ter­essen handelt“, bemerkt Kobel. Man ging davon aus, dass Regulierung­se­in­griffe als Ergebnis das wohlfahrt­sop­timale Gleichgewicht eines vollkommenen Wettbe­werbs hervor­bringen können.

Als Regulierungsin­strument führte man Beschränkungen (Constraints) ein, zum Beispiel eine Rate-of-Return-Constraint. Kobel: „Damit wurde vorgegeben, dass die Verzinsung auf das einge­setzte Kapital eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf.“

Arbeit und Kapital
Bereits 1962 hat ein Aufsatz unter dem Titel „Behavior of the Firm under Regulatory Constraint“ einen Paradig­men­wechsel in der Regulierungsökonomie eingeläutet. Im Gegensatz zur „public-interest“-Theorie zeigten dort die beiden Verfasser Harvey Averch und Leland Johnson auf, dass Wohlfahrtsver­luste durch Regulierung nicht beseitigt, sondern lediglich reduziert werden können. „So erzeugt beispiel­sweise eine Gewinnbeschränkung auf das einge­setzte Kapital den regulierungs­be­d­ingten Anreiz beim Unternehmen, zu viel Kapital in den Produk­tion­sprozess einzusetzen“, erklärt Kobel. Das anvisierte Wohlfahrt­sop­timum bedürfe aber auch eines optimalen Faktor­ein­satzes. Nur ein bestimmtes Verhältnis der Faktoren Arbeit und Kapital führe zum erwün­schten Wohlfahrt­sop­timum. „Eine Constraint-Regulierung verur­sachte falsche Anreize. Ursprünglich dachte man nicht daran, dass auch durch einen regula­torischen Eingriff Unternehmen zu strate­gischem Handeln veran­lasst werden können“, ergänzt Schulz.

Manager wissen es besser
In den 70er Jahren folgte ein auf diesen Erken­nt­nissen gewach­senes Umdenken bei den Volkswirten. Schulz: „Man dachte über Anreize nach, wodurch Unternehmen selbst­ständig Effizien­zverbesserungen initi­ieren. Gleichzeitig erkannte man auch immer deutlicher ein signifikantes Infor­ma­tion­sproblem des Regulierers.“ So seien Manager eines Unternehmens beispiel­sweise sehr viel besser als der Regulierer über Kosten- und Nachfragebe­din­gungen informiert. Dies gelte insbesondere auch für Kostensenkungspoten­ziale.

„Man fing an, Konzepte zu entwickeln, die diese Schwach­punkte beseit­igten“, so Schulz. Erreicht werden sollte demnach, dass Unternehmen durch ihr Verhalten die eigenen Kosten­struk­turen „signal­isieren“. Ergebnis der Überlegungen war, dass regulierten Unternehmen vorübergehend zusät­zliche Gewinne zuges­tanden werden müssen, die dazu führen, sich effizienter zu verhalten.

Price Cap statt Rate of Return
Ein wichtiger praktischer Schritt in diese Richtung war die Entwicklung der ersten „Anreizreg­ulierung“ in Form einer Price-Cap-Beschränkung. Ein Price-Cap ist die Festlegung einer Preisober­grenze für das vom Unternehmen angebotene Produkt. Entwickelt hat sie Stephen Littlechild von der University of Birmingham. Das Department of Industry hatte den Professor 1982 beauf­tragt, ein modifiziertes Rate-of-Return-Regulierungss­chema zu entwickeln. Hinter­grund war die Privatisierung des Telekom­mu­nika­tion­ssektors im Vereinigten Königreich. Welche Vorteile hatte die neue Price-Cap-Lösung von Littlechild gegenüber einer Rate-of-Return-Regulierung? „Bei einer Price-Cap-Beschränkung wird eine Preisober­grenze gesetzt, die sich für gewöhnlich jährlich verringert. Zentraler Kritikpunkt an der Rate-of-Return-Regulierung war neben einem übermäßigen Kapitaleinsatz im Sinne eines Averch-Johnson-Effekts auch die fehlende Möglichkeit einer gezielten Anwendung auf diejenigen Bereiche eines integri­erten Unternehmens, in denen Monopol­macht tatsächlich ein Problem darstellte“, führt Kobel aus. Rate-of-Return-Regulierung sei auf das ganze Unternehmen oder zumindest auf große Teile davon angewandt worden. Mit Price Caps hingegen wollte man ein fokussierteres Vorgehen ermöglichen.

Preise stabil halten
In der Price-Cap-Regulierung sah man noch einen weiteren Vorteil: Unternehmen müssen im laufenden Regulierungsprozess gegenüber der zuständigen Behörde keine umfan­gre­ichen internen Daten offen­legen. „Die Grundidee war, dass Regulierung ohne Infor­ma­tionen bezüglich Kosten- und Nachfragebe­din­gungen bereits zu einer Verbesserung für die Konsumenten führt, wenn sie dafür sorgt, dass sie die Situation der Verbraucher stabil hält“, erläutert Kobel. Insbesondere sollten die Preise der monop­o­lis­tischen Dienste nicht stärker ansteigen als die Infla­tion­srate. Für die Anpassung der entsprechenden Preise wurde RPI-X zuges­tanden. RPI stellt die Verän­derung des Konsumenten­preisin­dexes und X, einen zwischen Regulierer und Unternehmen auszuhan­delnden Prozentsatz, dar. In der Folge wurde X als Prozentsatz der (realen) Produk­tiv­itätsverän­derung innerhalb des regulierten Bereichs inter­pretiert. Fazit: Da die Preise der Vorpe­riode bekannt sind und RPI-X exogene Größen darstellen, sind detail­lierte Infor­ma­tionen über die Kosten- und Nachfragebe­din­gungen des regulierten Unternehmens nicht erforderlich. „Die Price-Cap-Regulierung kann ihre Anreizwirkungen zur Effizien­zsteigerung entfalten, weil sie den regulierten Unternehmen die Früchte ihrer Effizienzbe­mühungen, wenn auch nur vorübergehend, überlässt“, unter­streicht Kobel. Wie stark wird aber diese ökonomische Grundidee im Konzept der Bonner Bundesnet­za­gentur für die Regulierung der deutschen Strom- und Gasnetze beachtet? Dieser Frage wird sich ein umfassender Artikel in der nächsten maGASin-Ausgabe widmen.

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