Regulierung: Ein Werkzeug der Wirtschaftspolitik im Wandel

Auf manchen Märkten tobt der Wettbewerb und auf anderen nicht. Warum aber gibt es teils nur wenige, woanders einen oder sogar keinen Anbieter für ein bestimmtes Produkt? Wie kann man verhindern, dass zu viel produ­ziert wird, oder dass zu hohe Preise verlangt werden? Ein theore­ti­scher Exkurs beleuchtet die wissen­schaft­lichen Grund­lagen.

Derzeit werden durch die Bundes­netz­agentur (BNetzA) erste Geneh­mi­gungs­be­scheide über kosten­ba­sierte Netznut­zungs­ent­gelte an die Netzbe­treiber verschickt, die in monopo­lis­ti­schen Markt­struk­turen agieren und somit keinem Wettbewerb ausge­setzt sind. Fernlei­tungs­un­ter­nehmen sind nicht betroffen, denn sie stehen im Wettbewerb, wo sich der Preis und die Menge aufgrund konkur­rie­render Anbieter und der Nachfrage reguliert. Diese wirtschafts­po­li­tische Grund­regel haben sowohl das Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) als auch die Gasnetzent­gelt­ver­ordnung (GasNEV) aufge­nommen, und schließen Fernlei­tungs­netz­be­treiber daher logischer­weise von der kosten­ba­sierten Regulierung aus. Der gesetz­liche Regulie­rungs­rahmen für die Regional- und Kommu­nal­ver­teiler sieht vor, dass nach der kosten­ba­sierten Entgelt­findung für die Netznutzung ab dem 1. Januar 2008 mit der Anreiz­re­gu­lierung auf eine andere Regulie­rungs­me­thodik überge­gangen werden soll. In welchen Fällen ist aber ein regula­to­ri­scher Eingriff in das Markt­ge­schehen wirtschafts­theo­re­tisch legitim, und was ist im spezi­ellen Fall unter Anreiz­re­gu­lierung zu verstehen? Einige erklä­rende Ansätze liefert die ökono­mische Theorie der Regulierung.

Wohlfahrts­ver­luste abbauen
Ein Grundsatz der volks­wirt­schaft­lichen Lehre lautet: Bei vollstän­digem Wettbewerb entstehen optimale Wohlfahrts­er­geb­nisse. „Unter Wohlfahrt versteht man die Aggre­gation aller indivi­du­eller Nutzen“, erklärt Claudius Kobel, BEB-Referent für Geschäfts­ent­wicklung und Regulierung. Voraus­set­zungen für vollstän­digen Wettbewerb sind unter anderem eine Markt­struktur mit vielen Anbietern und Nachfragern, eine vollständige Markt­trans­parenz, die Homoge­nität und Teilbarkeit von Gütern und Faktoren, eine hohe Reakti­ons­ge­schwin­digkeit und Wahlfreiheit der Markt­teil­nehmer sowie Preise, die auf Angebot und Nachfrage reagieren.

„Sind diese Eigen­schaften nicht alle erfüllt, ist ein Markt unvoll­kommen“, so Kobel. Dies kann zu Markt­ver­sagen führen, das mit einem volks­wirt­schaftlich subop­ti­malen Ergebnis einhergeht, welches sich in Wohlfahrts­ver­lusten ausdrückt. „Wohlfahrts­ver­luste entstehen, weil die abgesetzte Menge und der dazuge­hörige Preis sich von der Preis-Mengen-Kombi­nation bei vollstän­diger Konkurrenz unter­scheiden“, weiß auch Matthias Schulz, BEB-Abtei­lungs­leiter für Geschäfts­ent­wicklung, Regulierung und Unter­neh­mens­kom­mu­ni­kation. In derar­tigen Märkten sind staat­liche Eingriffe aus Sicht der ökono­mi­schen Theorie dann legitim, wenn sie dauerhaft Wohlfahrts­ver­luste reduzieren.

Externe Kosten: Umwelt­ver­schmutzung
Was sind in der ökono­mi­schen Theorie aber die eigent­lichen Auslöser von Markt­ver­sagen? „Erstens sind dies die externen Effekte, zweitens Infor­ma­ti­ons­a­sym­me­trien, Unkenntnis und Unsicherheit und drittens sogenannte Subad­di­ti­vi­täten bezie­hungs­weise Unteil­bar­keiten, die natür­liche Monopole mit sich bringen“, zählt Claudius Kobel auf. Von externen Effekten spreche man, wenn der Preis am Markt nicht alle dem Produkt zuorden­baren Kosten oder Nutzen wider­spiegele. Kobel sagt: „Ein bekanntes Beispiel für negative externe Effekte ist die durch die Herstellung eines Produktes verur­sachte Umwelt­ver­schmutzung.“ Die Produktion verur­sache eigentlich höhere Kosten als die interne Buchhaltung aufzeigt. Der Verkaufs­preis sei volks­wirt­schaftlich zu niedrig, die verkaufte Menge daher zu hoch. „Durch geeignete wirtschafts­po­li­tische Instru­mente wie Verschmut­zungs­rechte in Form von Zerti­fi­katen, die ein Unter­nehmen für die Produktion erwerben muss, werden externe Kosten zu internen Kosten.

Als Ergebnis steigt der Preis und die verkaufte Menge sinkt“, erklärt Kobel. „Es ist aber bereits ausrei­chend, wenn eindeutig definiert ist, wer welche Rechte besitzt. So kann bereits eine Zuteilung von Verschmut­zungs­rechten ausreichen.“ Durch Verhand­lungen komme es dann zu einer wohlfahrts­op­ti­malen Lösung. Der Fachbe­griff laute hier „Coase-Theorem“ nach Ronald Coase und seinem Aufsatz „The Problem of Social Costs“.

Infor­ma­ti­ons­a­sym­me­trien: Gute und schlechte Autos
Bei dem zweiten Auslöser von Markt­ver­sagen, den Infor­ma­ti­ons­a­sym­me­trien, kann der Markt für spezielle Produk­tausprä­gungen vollständig zusam­men­brechen. Das Problem hat George Akerlof in seinem Aufsatz „The Market for Lemons: Quali­tative Uncer­tainty and the Market Mechanism“ anhand des Gebraucht­wa­gen­marktes analy­siert und damit sogar den Nobel­preis gewonnen: Ein Gebraucht­wa­gen­ver­käufer hat die Infor­mation, dass er ein „gutes“ Auto anbietet. Dement­spre­chend verlangt er einen Preis für ein „gutes“ Auto. Ein poten­zi­eller Käufer kalku­liert, dass er mit 50 Prozent Wahrschein­lichkeit ein „gutes“ Auto erhalte. Das Risiko, dass er ein „schlechtes“ Auto bekommt, sieht er aber ebenfalls bei 50 Prozent. Ihm liegen keine genaueren Infor­ma­tionen vor. Seine Zahlungs­be­reit­schaft ist der gemit­telte Preis für ein „gutes“ und ein „schlechtes“ Auto. Der Käufer bietet wegen der Unkenntnis syste­ma­tisch weniger als der Anbieter verlangt. Ohne Abbau der Infor­ma­ti­ons­a­sym­me­trien über die Qualität des Produkts kommt kein Markt zustande, obwohl der Käufer auch bereit wäre, für ein „gutes“ Auto den Preis des Verkäufers zu zahlen. Es findet kein Tausch statt, durch den sich mindestens einer besser stellt und wodurch die Wohlfahrt erhöht würde. Dass ein alter­na­tiver Dienst­leister ein Paket zustellt, ist längst eine Selbst­ver­ständ­lichkeit. Den Brief bringt in den meisten Fällen immer noch der Brief­träger von der Post. Infor­ma­ti­ons­a­sym­me­trien abzubauen liegt deshalb im allge­meinen Interesse aller Anbieter und Verbraucher.

Subad­di­ti­vi­täten: Teure Verteil­netze
Bleibt noch zu erklären, was mit Subad­di­ti­vi­täten gemeint ist, dem dritten genannten Auslöser von Markt­ver­sagen. Der Hinter­grund: Monopole bieten zu wenig bei zu hohem Preis an und erzielen einen zusätz­lichen Monopol­gewinn. Dies würde grund­sätzlich dazu führen, dass Wettbe­werber dem Markt beitreten. Bei natür­lichen Monopolen sind die betrof­fenen Märkte für poten­zielle Wettbe­werber aber mit wirtschaftlich vertret­barem Aufwand nicht erreichbar, da Marktein­tritts­bar­rieren in Form von sogenannten Sunk Costs vorliegen. „Sunk Costs sind Fixkosten, die zum Beispiel aufgrund der zum Erschließen des Marktes erfor­der­lichen Inves­ti­tionen - wie dem Aufbau einer Netzin­fra­struktur - anfallen. Sind diese sehr hoch, verur­sachen sie das Phänomen der Subad­di­ti­vität. Dieses bewirkt, dass ein Unter­nehmen zu gerin­geren Kosten produ­zieren kann als es zwei oder mehrere von ihnen könnten, wenn sie sich die Menge in irgend­einer Form aufteilen würden“, erklärt Kobel. Schließlich müsste jedes Unter­nehmen für eine Produk­ti­ons­auf­nahme oder den Marktein­tritt erst einmal sehr hohe Inves­ti­tionen tätigen. Ein Beispiel seien Betreiber von Verteil­netzen. Die extrem hohen Inves­ti­tionen machten den Aufbau paral­leler Netze unren­tabel. Im Vergleich dazu könne man die variablen Kosten nahezu vernach­läs­sigen. Der natür­liche Monopolist könnte daher den Markt­zu­tritt für mögliche Konkur­renten erschweren, indem er vorüber­gehend zu variablen Kosten anbietet. „Ein poten­zi­eller Wettbe­werber muss die Chance haben, dass er auch seine Netzin­ves­ti­tionen am Markt durch entspre­chende Preise und langfristige Absatz­mög­lich­keiten refinan­zieren kann“, betont Matthias Schulz. Bei einem Marktaustritt nach kurzer Zeit würde er seine Netzin­ves­ti­tionen als Sunk Costs verlieren. Er muss mit Gesamt­kosten kalku­lieren. Ein natür­licher Monopolist braucht deshalb poten­zielle Konkurrenz nicht zu fürchten. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Existieren - wie beispiels­weise auf der Fernlei­tungs­ebene - mindestens zwei Anbieter für eine bestimmte Leistung, befindet man sich nicht mehr im Bereich von Subad­di­ti­vi­täten. Ist dies der Fall, gibt es auch keine Legiti­mation für eine Regulierung.

Zugang zum Verbraucher
Ein natür­licher Monopolist kann – so die Wirtschafts­theorie – als Gewinn­ma­xi­mierer agieren und zu Grenzer­lösen gleich Grenz­kosten anbieten, wodurch die Preise höher liegen als im Wettbe­werbs­markt. Auf diese Weise kann ein Monopolist eine zusätz­liche „Monopol­rendite“ reali­sieren. In diesem Fall sollte der Staat dafür sorgen, dass die negative Wirkung eines natür­lichen Monopo­listen für die Gesamt­wohl­fahrt möglichst gering bleibt. Dazu gehört aber nicht nur, durch Regulierung der Netznut­zungs­ent­gelte die Wohlfahrts­ver­luste auf der Netzebene zu reduzieren, sondern auch, durch einen diskri­mi­nie­rungs­freien Netzzugang für Wettbewerb auf vorge­la­gerten und nachge­la­gerten Märkten zu sorgen. Agiert ein monopo­lis­ti­scher Netzbe­treiber als integriertes Unter­nehmen auch auf den vor- und nachge­la­gerten Ebenen, so hat er ein Interesse, (poten­zi­ellen) Konkur­renten den Zugang zum Netz und somit zum Verbraucher zu versagen. Kann der Konkurrent das Netz nicht nutzen, so kann er auch nicht als Konkurrent um die Leistungs­er­bringung beim Kunden auftreten. Und kann ein poten­zi­eller Konkurrent sein Produkt nicht beim Kunden absetzen, so wird er es auch nicht produ­zieren. Die Monopol­macht auf der Netzebene kann ohne eine Regulierung der Netznutzung zu Monopol­struk­turen auf der Handels­ebene führen. Die Konse­quenz: Eine monopo­lis­tische Netzstruktur führt zu Wohlfahrts­ver­lusten in der gesamten Wertschöp­fungs­kette. Vor solchen und ähnlichen Hinter­gründen hat sich in den vergan­genen
50 Jahren die ökono­mische Theorie der Regulierung entwi­ckelt.

Kein Paket von Dritten
Ob bei Post, Bahn oder Telefon – früher betrachtete man auch aufgrund der Netzzu­gangs­pro­ble­matik ganze Netzsek­toren als natür­liche Monopole. In der tradi­tio­nellen Regulie­rungs-ökonomie erschien daher der gleich­zeitige Einsatz von gesetz­lichen Markt­zu­tritts­schranken (auf allen Ebenen der Wertschöpfung), einer Preis- und Gewinn­re­gu­lierung zur Diszi­pli­nierung von Markt­macht sowie Auflagen zur flächen­de­ckenden Versorgung zu einem sozial erwünschten Tarif als unumgänglich. Schulz: „Wir erinnern uns, es wurde zum Beispiel verboten, dass Pakete und Post von Dritten zugestellt wurden, dass alter­native Anbieter Telefon­ap­parate verkauften oder andere Gesell­schaften auf bestimmten Flugrouten mit der Lufthansa konkur­rierten.“

Ohne die ganzheit­liche Betrach­tungs­weise
und die genannten Regulie­rungs­in­stru­mente wäre der Auf- und Ausbau gut funktio­nie­render Infra­struk­turen wirtschaftlich auch nicht möglich gewesen. Bei genügend hohen Markt­zu­tritts­bar­rieren, beispiels­weise recht­lichen Zutritts­ver­boten, entsteht jedoch ein (natür­liches) Monopol.

Ungewisser Geschäfts­erfolg
Die damalige Notwen­digkeit des ganzheit­lichen Regulie­rungs­an­satzes wird besonders deutlich mit den Entwick­lungen im Gassektor dokumen­tiert. Gas musste sich als neues Produkt einen Markt­anteil gegenüber dem seiner­zei­tigen Markt­führer Öl erkämpfen. Es stand und steht im Substi­tu­ti­ons­wett­bewerb zu Öl. Der Geschäfts­erfolg war somit ungewiss. Inves­ti­tionen waren sehr risiko­reich. Der Aufbau einer teuren Infra­struktur für Gasver­teil­netze war nur möglich, indem der parallele Aufbau konkur­rie­render Verteil­netze untersagt wurde. Die Preis­ge­staltung für die Gasver­teilung war aber durch die Konkurrenz zu Öl wettbe­werblich beschränkt. Kann ein funktio­nie­render Wettbewerb aber durch Regulie­rungs­ein­griffe herbei­ge­führt werden? In der sogenannten „public-interest“-Theorie, die ab den 50er Jahren entwi­ckelt wurde, wird das bejaht. „Es wurde davon ausge­gangen, dass Regulierung kostenlos ist und der Regulierer ohne Eigen­in­ter­essen handelt“, bemerkt Kobel. Man ging davon aus, dass Regulie­rungs­ein­griffe als Ergebnis das wohlfahrts­op­timale Gleich­ge­wicht eines vollkom­menen Wettbe­werbs hervor­bringen können.

Als Regulie­rungs­in­strument führte man Beschrän­kungen (Constraints) ein, zum Beispiel eine Rate-of-Return-Constraint. Kobel: „Damit wurde vorge­geben, dass die Verzinsung auf das einge­setzte Kapital eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf.“

Arbeit und Kapital
Bereits 1962 hat ein Aufsatz unter dem Titel „Behavior of the Firm under Regulatory Constraint“ einen Paradig­men­wechsel in der Regulie­rungs­öko­nomie einge­läutet. Im Gegensatz zur „public-interest“-Theorie zeigten dort die beiden Verfasser Harvey Averch und Leland Johnson auf, dass Wohlfahrts­ver­luste durch Regulierung nicht beseitigt, sondern lediglich reduziert werden können. „So erzeugt beispiels­weise eine Gewinn­be­schränkung auf das einge­setzte Kapital den regulie­rungs­be­dingten Anreiz beim Unter­nehmen, zu viel Kapital in den Produk­ti­ons­prozess einzu­setzen“, erklärt Kobel. Das anvisierte Wohlfahrts­op­timum bedürfe aber auch eines optimalen Faktor­ein­satzes. Nur ein bestimmtes Verhältnis der Faktoren Arbeit und Kapital führe zum erwünschten Wohlfahrts­op­timum. „Eine Constraint-Regulierung verur­sachte falsche Anreize. Ursprünglich dachte man nicht daran, dass auch durch einen regula­to­ri­schen Eingriff Unter­nehmen zu strate­gi­schem Handeln veran­lasst werden können“, ergänzt Schulz.

Manager wissen es besser
In den 70er Jahren folgte ein auf diesen Erkennt­nissen gewach­senes Umdenken bei den Volks­wirten. Schulz: „Man dachte über Anreize nach, wodurch Unter­nehmen selbst­ständig Effizi­enz­ver­bes­se­rungen initi­ieren. Gleich­zeitig erkannte man auch immer deutlicher ein signi­fi­kantes Infor­ma­ti­ons­problem des Regulierers.“ So seien Manager eines Unter­nehmens beispiels­weise sehr viel besser als der Regulierer über Kosten- und Nachfra­ge­be­din­gungen infor­miert. Dies gelte insbe­sondere auch für Kosten­sen­kungs­po­ten­ziale.

„Man fing an, Konzepte zu entwi­ckeln, die diese Schwach­punkte besei­tigten“, so Schulz. Erreicht werden sollte demnach, dass Unter­nehmen durch ihr Verhalten die eigenen Kosten­struk­turen „signa­li­sieren“. Ergebnis der Überle­gungen war, dass regulierten Unter­nehmen vorüber­gehend zusätz­liche Gewinne zugestanden werden müssen, die dazu führen, sich effizi­enter zu verhalten.

Price Cap statt Rate of Return
Ein wichtiger prakti­scher Schritt in diese Richtung war die Entwicklung der ersten „Anreiz­re­gu­lierung“ in Form einer Price-Cap-Beschränkung. Ein Price-Cap ist die Festlegung einer Preiso­ber­grenze für das vom Unter­nehmen angebotene Produkt. Entwi­ckelt hat sie Stephen Little­child von der University of Birmingham. Das Department of Industry hatte den Professor 1982 beauf­tragt, ein modifi­ziertes Rate-of-Return-Regulie­rungs­schema zu entwi­ckeln. Hinter­grund war die Priva­ti­sierung des Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­sektors im Verei­nigten König­reich. Welche Vorteile hatte die neue Price-Cap-Lösung von Little­child gegenüber einer Rate-of-Return-Regulierung? „Bei einer Price-Cap-Beschränkung wird eine Preiso­ber­grenze gesetzt, die sich für gewöhnlich jährlich verringert. Zentraler Kritik­punkt an der Rate-of-Return-Regulierung war neben einem übermä­ßigen Kapital­einsatz im Sinne eines Averch-Johnson-Effekts auch die fehlende Möglichkeit einer gezielten Anwendung auf dieje­nigen Bereiche eines integrierten Unter­nehmens, in denen Monopol­macht tatsächlich ein Problem darstellte“, führt Kobel aus. Rate-of-Return-Regulierung sei auf das ganze Unter­nehmen oder zumindest auf große Teile davon angewandt worden. Mit Price Caps hingegen wollte man ein fokus­sier­teres Vorgehen ermög­lichen.

Preise stabil halten
In der Price-Cap-Regulierung sah man noch einen weiteren Vorteil: Unter­nehmen müssen im laufenden Regulie­rungs­prozess gegenüber der zustän­digen Behörde keine umfang­reichen internen Daten offen­legen. „Die Grundidee war, dass Regulierung ohne Infor­ma­tionen bezüglich Kosten- und Nachfra­ge­be­din­gungen bereits zu einer Verbes­serung für die Konsu­menten führt, wenn sie dafür sorgt, dass sie die Situation der Verbraucher stabil hält“, erläutert Kobel. Insbe­sondere sollten die Preise der monopo­lis­ti­schen Dienste nicht stärker ansteigen als die Infla­ti­onsrate. Für die Anpassung der entspre­chenden Preise wurde RPI-X zugestanden. RPI stellt die Verän­derung des Konsu­men­ten­preis­in­dexes und X, einen zwischen Regulierer und Unter­nehmen auszu­han­delnden Prozentsatz, dar. In der Folge wurde X als Prozentsatz der (realen) Produk­ti­vi­täts­ver­än­derung innerhalb des regulierten Bereichs inter­pre­tiert. Fazit: Da die Preise der Vorpe­riode bekannt sind und RPI-X exogene Größen darstellen, sind detail­lierte Infor­ma­tionen über die Kosten- und Nachfra­ge­be­din­gungen des regulierten Unter­nehmens nicht erfor­derlich. „Die Price-Cap-Regulierung kann ihre Anreiz­wir­kungen zur Effizi­enz­stei­gerung entfalten, weil sie den regulierten Unter­nehmen die Früchte ihrer Effizi­enz­be­mü­hungen, wenn auch nur vorüber­gehend, überlässt“, unter­streicht Kobel. Wie stark wird aber diese ökono­mische Grundidee im Konzept der Bonner Bundes­netz­agentur für die Regulierung der deutschen Strom- und Gasnetze beachtet? Dieser Frage wird sich ein umfas­sender Artikel in der nächsten maGASin-Ausgabe widmen.

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